Betreuerbestellung: Kommt es auf den Wunsch des Betreuten an?

Betreuungsrecht

Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer gegen den freien Willen eines Volljährigen nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung daher stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das sachverständig beratene Gericht hat hierfür festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist.

Es gilt zunächst der Grundsatz: Der Wunsch des Betreuten entscheidet.

Wünscht der Betreute eine bestimmte Person als Betreuer, ist diesem Wunsch nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entsprechen. Ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB aF räumt das Gesetz dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers insoweit kein Ermessen ein.

Wann kann gegen den Willen des Betreuten entschieden werden?

Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die gewünschte Person zur Führung der Betreuung nicht geeignet ist.

Insoweit hat der Gesetzgeber im Rahmen der Betreuungsrechtsreform die Grenzen der Wunschbefolgungspflicht neu definiert, da in § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB nunmehr auf die fehlende Eignung des gewünschten Betreuers und nicht darauf abgestellt wird, ob die Führung der Betreuung durch die gewünschte Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

Damit ist indessen nicht die Aussage verbunden, dass die gewünschte Person bei der Betreuerbestellung nur wegen Unredlichkeit oder fehlender psychischer oder physischer Voraussetzungen für die Ausübung des Betreueramtes übergangen werden dürfte. Denn es ist neben der generellen Eignung der gewünschten Person als Betreuer auch dessen Eignung für den konkreten Betreuten zu prüfen.

Dies erfordert weiterhin die einzelfallbezogene Prüfung, ob sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der gewünschten Person sprechen. Solche Umstände können sich auch aus erheblichen familiären Konflikten ergeben, welche die Bestellung eines bestimmten Familienangehörigen als Betreuer hervorrufen würde.

Wenn der Betreute persönlich unter den Spannungen seiner Familienangehörigen leidet oder wenn die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet werden kann, können diese Umstände auf die Eignung der gewünschten Person für die Führung der konkreten Betreuung durchschlagen.

Betreuungsverfügung schafft Klarheit

Um die Weichen für eine später u.U. erforderlich werdende Betreuung richtig zu stellen, besteht die Möglichkeit, Wünsche zur Person des Betreuers und der Art und Weise, wie die Betreuung geführt werden soll, rechtzeitig in einer „Betreuungsverfügung“ niederzulegen.

Wer ein solches Schriftstück besitzt, ist verpflichtet, es beim Betreuungsgericht abzuliefern, sobald er erfährt, dass dort ein Betreuungsverfahren anhängig ist.

Letzte Änderung: 03.10.2023

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