Finden sich keine Einzelpersonen, kann die Betreuung - allerdings nicht bei einer Sterilisation - zunächst einem Betreuungsverein als solchem und, wenn auch das nicht möglich ist, der Betreuungsbehörde als solcher übertragen werden. Verein und Behörde müssen die Wahrnehmung der Betreuung dann einer einzelnen Person überlassen und diese dem Betreuungsgericht benennen (
§ 1900 BGB).
Sonstiges
Üblicherweise wird nur ein Betreuer bestellt. Die Bestellung mehrerer Betreuer ist aber möglich, z.B. bei besonders schwierigen oder umfangreichen Betreuungen. (
§ 1899 BGB) Hier empfiehlt es sich dann, einzelne Aufgabenbereiche von einander abzugrenzen. Für den Aufgabenkreis der Sterilisation muss immer eine einzelne Person als besonderer Betreuer, also auch kein Vereins- oder Behördenbetreuer bestellt werden.
Wer zum Betreuer bestellt wird, muss das Amt auch annehmen, wenn er keine besonderen Hinderungsgründe z.B. gesundheitlicher, familiärer oder beruflicher Art vorbringen kann.
Der Betreuer kann auf seinen Antrag von dem Amt entbunden werden, wenn ihm die Weiterführung nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Vertrauensverhältnis zum Betreuten unheilbar zerrüttet ist.