Wer kann einen Antrag auf Betreuung stellen?

Betreuungsrecht

Hier ist zu unterscheiden zwischen einer Betreuung wegen einer körperlichen Behinderung oder wegen psychischen Defiziten.

Im erstgenannten Fall kann nur der Betroffene selbst freiwillig einen Antrag stellen, es sei denn, er kann seinen Willen nicht, auch nicht etwa durch Zeichen, äußern. Dies kommt in der Praxis aber kaum vor.

In allen anderen Fällen ist für die Bestellung eines Betreuers kein förmlicher Antrag erforderlich. Es genügt vielmehr eine Anregung aus dem Umfeld des Betroffenen (auch des Betroffenen selbst ohne Rücksicht auf Geschäftsfähigkeit) an die zuständigen Behörden. Diese müssen dann von Amts wegen prüfen, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist.

Wer kann eine Betreuung anregen?

Eine Betreuung kann vom Betroffenen für sich selbst beantragt oder von Amts wegen gestellt werden.

Die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung - nicht aber der Antrag - kann auch durch andere Personen wie Angehörige, Nachbarn, Freunde oder Behörden erfolgen.

Inhalt einer Betreuungsanregung

Die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung sollte, damit das Verfahren sinnvoll betrieben werden kann, nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten: Personalien des Betroffenen und dessen, von dem die Anregung kommt; eine Darstellung der gesundheitlichen Situation des Betroffenen und die Benennung weiterer Personen, etwa des behandelnden Arztes, die darüber noch Angaben machen können.

Sofern ein ärztliches Attest oder Gutachten vorliegt, sollte dies mit eingereicht werden.

Ferner kann es sich empfehlen, eine bestimmte Person als Betreuer vorzuschlagen, insbesondere dann, wenn der Betroffene selbst diesen Betreuer wünscht.

Die Anregung kann schriftlich eingereicht werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sie von der Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Amtsgerichts kostenfrei protokollieren zu lassen.

Die Anregung dient dem Gericht dazu, davon Kenntnis zu erlangen, dass eventuell ein Handlungsbedarf besteht. Das Betreuungsverfahren wird dann von Amts wegen eingeleitet, wenn die Anregung die Notwendigkeit einer Betreuung substantiiert nahelegt.

Was passiert nach der Anregung einer Betreuung?

Das Betreuungsgericht wird im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht tätig und informiert nach Eingang der Betreuungsanregung den Betroffenen. Dieser wird dahingehend befragt, ob er eine Betreuung wünscht und wen er ggf. als Betreuer vorschlagen würde.

Im Anschluss wird die Betreuungsstelle damit beauftragt, den Betroffenen zu kontaktieren und zu prüfen, ob eine Betreuung notwendig ist, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung besteht.

Die Betreuung ist nämlich dann nicht erforderlich, wenn Mittel, durch die der zu Betreuende weniger belastet wird, auch ausreichen. Voraussetzung ist hierbei, dass der Betreuungsbedürftige diese anderweitigen Hilfen annimmt und sich nicht dagegen wehrt.

In diesem Zusammenhang werden dann auch die ggf. erforderlichen Aufgabenkreise erfasst, in denen voraussichtlich eine Betreuung erfolgen sollte.

Wurde eine Person als Betreuer vorgeschlagen, wird geprüft, ob diese als Betreuer geeignet ist.

Ist der Betroffene nicht mit einer Betreuung einverstanden, obwohl die Betreuungsstelle eine Betreuung für notwendig erachtet, so ist zu klären, ob der Betroffene zur freien Willensbildung in der Lage ist. Denn gegen den freien Willen des Betroffenen kann eine Betreuung nicht eingerichtet werden.

Der Betroffene ist dann persönlich vom Betreuungsrichter anzuhören. Erst dann kann das Betreuungsgericht mit Beschluss über die Einrichtung einer Betreuung entscheiden.

Gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts kann der Betreute Beschwerde einlegen. Ehegatten und nahe Angehörige haben ein eigenständiges Beschwerderecht.

Letzte Änderung: 02.07.2022

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