Agenda 2010 und das Betreuungsrecht

Betreuungsrecht

Die Umsetzung der Agenda 2010 ab 1.1.2004 bringt auch für die tägliche Arbeit der ehrenamtlichen und beruflichen Betreuer wesentliche Änderungen. Dies betrifft etwa die Zuzahlungen im Gesundheitsbereich. Hierzu haben wir nachstehende Informationen des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen e.V. (BdB) erhalten:

Gesundheitsreform - Zuzahlungen

Am 1.1.2004 treten aufgrund des neuen Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung - und damit auch für zahlreiche Betreute - etliche Änderungen in Kraft:

Die Praxisgebühr

Beim ersten Arztbesuch im Quartal wird künftig die so genannte Praxisgebühr von zehn Euro fällig. Dieser Betrag muss auch beim Besuch von Fachärzten bezahlt werden, wenn kein Überweisungsschein des Hausarztes vorliegt. Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten erhalten die zehn Euro gleichsam als Vorschuss für ihre Abrechnung mit den Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen. Ausgenommen von der Zuzahlung sind bestimmte Vorsorgeuntersuchungen (Beispiel: Krebsvorsorge, Checkup ab dem 35. Lebensjahr). Die 10 Euro sind einmal im Quartal von jedem Patienten, der gesetzlich krankenversichert ist, vor jeder ersten Inanspruchnahme zu bezahlen: - bei einem Haus- oder Facharzt, - zusätzlich bei einem psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und  Jugendlichenpsychotherapeuten voraussichtlich ab dem 1.4.2004, - bei einem Zahnarzt, - bei Inanspruchnahme des Notfalldienstes Nicht bezahlen müssen die folgenden Personen:

* Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
* Patienten, die mit einer Überweisung aus demselben Quartal kommen
* Versicherte, die nur eine reine Vorsorge- oder Früherkennungsuntersuchung (z.B. Check-up oder Impfleistung) in Anspruch nehmen
* Patienten, die nach dem 1. Januar 2004 von der Zuzahlung befreit werden.

Zuzahlungen

Die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht mehr von den Kassen übernommen.

Ausnahmen gelten für Kinder bis zwölf oder Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Dafür entfällt die Preisbindung und die Apotheken können den Preis selbst bestimmen. Hier lohnt sich also ein Preisvergleich.

Im übrigen wird für Arznei- und Verbandmittel eine Zuzahlung von zehn Prozent der anfallenden Kosten erhoben. Mit zwei Einschränkungen: Die Untergrenze der Zuzahlung liegt bei fünf Euro, die Obergrenze bei zehn Euro je Medikament. Wenn die Kosten unter fünf Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt.

Ab 1. Januar 2004 ist der Arzneiversandhandel innerhalb Deutschlands zugelassen und auch der Versand von Medikamenten aus dem europäischen Ausland nach Deutschland ist erlaubt. Diese Versandapotheken aus dem europäischen Ausland bieten das gleiche Sortiment wie die Apotheken in Deutschland, verzichten aber teilweise auf die Zuzahlung. Es kann sich also durchaus finanziell lohnen, von dieser Möglichkeit der Medikamentenbestellung Gebrauch zu machen. Die Zuzahlung für Heilmittel (Massagen Physiotherapie usw.) beträgt ab 1. Januar 2003 10 Prozent des Abgabepreises und zusätzlich 10 Euro pro Rezept. Beispiel für ein Rezept im Wert von 120 Euro: Zuzahlung 10 % = 12,- €, zzgl. 10,- € Pauschale, insgesamt also 22,- €.

Zuzahlungsbefreiungen

Die in den vergangenen Jahren von den Krankenkassen ausgestellten Zuzahlungsbefreiungen werden mit dem 1. Januar 2004 ungültig. Diese müssen von der Krankenkasse für das Jahr 2004 neu ausgestellt werden. Der Patient muss diese bei seiner Kasse beantragen. Für jede Zuzahlung wird eine Quittung ausgestellt. Wenn die persönliche Belastungsgrenze erreicht wurde, kann bei der Krankenkasse eine Bescheinigung über die Befreiung von den Zuzahlungen für den Rest des Jahres beantragt werden.

Belastungsgrenzen

Die bisherige Regelung zur "vollständigen Befreiung" von Zuzahlungen aufgrund des Einkommens gibt es nicht mehr. Als neue Regel gilt: Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent (bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent) der jährlichen Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Wird die Belastungsgrenze während des laufenden Kalenderjahres erreicht, kann für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung erteilt werden. Es gehört zu den Aufgaben eines Betreuers, die Belege zu sammeln und ggf. einen Befreiungsantrag zu stellen (Thar, Teure Gesundheitsreform, BtPrax Heft 6/2003 S. M 7 f). In welchen Fällen eine chronische Erkrankung im Sinne dieses Gesetzes anzunehmen ist, geht aus den Regelungen nicht eindeutig hervor.

Insoweit werden wohl noch etliche Gerichtsverfahren für eine Klärung erforderlich sein. Eine Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger und vergleichbare Personenkreise (z.B. für Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz) gibt es nicht. Als Bruttoeinkommen wird hier der Regelsatz für Haushaltsvorstände nach dem BSHG angesehen. In Hamburg beträgt dieser Satz zur Zeit 293,- € monatlich, das jährliche Bruttoeinkommen beträgt also 3516,- €. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt demnach bei 70,32 € jährlich, im Falle einer chronischen Erkrankungen bei 35,16 € jährlich. Da die Sozialhilfe nicht gerade üppig bemessen ist, werden manche Sozialhilfeempfänger Schwierigkeiten haben, am Anfang des Jahres bis zum Erreichen der Belastungsgrenze die zunächst erforderlichen 70,32 € aufzubringen. Laut telefonischer Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales (Hotline zur Gesundheitsreform: Tel. 0800 1515159, der Anruf ist kostenfrei) gibt es lediglich die Möglichkeit, mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Die Kasse stellt dann gleich zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung über die Befreiung aus, der eigentlich als Zuzahlung zu leistende Betrag wird dann in monatlichen Raten direkt an die Krankenkasse gezahlt. Ein nicht chronisch kranker Sozialhilfeempfänger müsste dann also nicht am Anfang des Jahres 70,32 € aufbringen, sondern monatliche Raten i.H.v. 5,86 € zahlen. Die Krankenkassen sind allerdings nicht dazu verpflichtet, ihrem Mitglied diese Möglichkeit einzuräumen. Ob die Zuzahlungen letztlich durch den Sozialhilfeträger ausgeglichen werden, ist zweifelhaft, der Betreuer sollte aber auf jeden Fall versuchen, eine Kostenübernahme zu erreichen (vgl. Thar aaO).

Quelle: PM Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.V.

Letzte Änderung: 28.06.2018

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.808 Beratungsanfragen

Ich wurde zum Thema beraten, ob nach einem Todesfall ein alter Mietvertrag uns, die Erben, zu Renovierungspflichten / Schönheitsreparaturen ...

Goebel, Berlin

Schnelle Antwort und rechtlich perfekt. Sehr zu empfehlen

Kanabey, Rietberg