Rechtsprobleme lösen. Rechtsberatung per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 359.865 Anfragen

§ 63 Beschwerdefrist

Familienverfahrensgesetz a.F. (Auszüge) (FamFG a.F.)

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild.de *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.865 Beratungsanfragen

Sehr schnell und sehr informativ. Mein Problem wurde kompetent gelöst

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle und ausführliche Antwort, die auch für einen Laien klar und verständlich war. Ganz vielen Dank.

Martina Schwittay-Kraus, Ludwigshafen