§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB)

(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.

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Egon Franzmann, 80937 München

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