(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
Die Antwort war super. Superschnell und vor allem sehr aussagekräftig. Zur weiteren Abklärung habe ich jedoch noch ein oder zwei Fragen.
Egon Franzmann, 80937 München
Überhaupt nichts zu mäkeln, im Gegenteil!!
Verifizierter Mandant