Urlaubserteilung und vereinbartes Rückrufrecht des Arbeitgebers

Arbeitsrecht

Der Kläger war bei der Beklagten als Softwareentwickler mit einem Monatsbruttogehalt von zuletzt 5.800,00 DM beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1998. Auf seinen Wunsch bewilligte ihm die Beklagte für Mai und Juni 1998 Urlaub. Nach ihrer Behauptung hat die Beklagte mit dem Kläger vereinbart, dass er trotz Urlaubs bei Bedarf arbeiten müsse. Nachdem die Beklagte den Kläger nach Urlaubsantritt vergeblich zur Arbeitsaufnahme aufgefordert hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei rechtsunwirksam und hat von der Beklagten Urlaubsentgelt für Mai und Juni 1998 verlangt. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger habe schon deshalb keine Vergütungsansprüche, weil er ihr schadenersatzpflichtig sei. Aufgrund seiner Weigerung habe sie die für den Kläger bestimmten Arbeiten fremd vergeben und hierfür mehr als 8.000,00 DM aufwenden müssen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben den Klagen stattgegeben.

Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.

Die fristlose Kündigung der Beklagten ist unwirksam; der Kläger hat keine Arbeitsvertragspflichten verletzt.

Nach § 1 BurlG schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruchs hat er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen.

Ein Arbeitgeber muss sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt.

Hat er den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen.

Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, ist rechtsunwirksam. Sie verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG).


BAG, 20.06.2000 - Az: 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99

Quelle: PM des BAG

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