Der gesetzlich Urlaubsanspruch von
Arbeitnehmern wird im
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann durch Vereinbarungen im
Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Die gesetzliche Mindestdauer des
Urlaubs beträgt gemäß
§ 3 BUrlG 24 Werktage. Für Arbeitnehmer, die weniger als sechs Tage in der Woche arbeiten, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch in Arbeitstage umzurechnen.
Weiterhin können im Arbeitsvertrag, in einem auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren
Tarifvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung Regelungen zum Urlaubsanspruch getroffen werden.
Gemäß
§ 7 Abs.1 BUrlG sind Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, die Festlegung bzw. Gewährung des Urlaubs erfolgt jedoch ausschließlich durch den
Arbeitgeber.
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