Teilzeit meint im Arbeitsrecht die Reduzierung der regelmäßigen
Arbeitszeit. Eine Verringerung der Arbeitszeit kann auch nur für einen begrenzten Zeitraum verlangt werden (Brückenteilzeit). Die gesetzlichen Regeln über die Teilzeit finden sich im
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Für einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung muss das
Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben und der
Arbeitgeber in der Regel mindestens 15
Arbeitnehmer beschäftigen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Verringerung der regulären Arbeitszeit. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass betriebliche Gründe der Reduzierung der Arbeitszeit entgegenstehen.
Verweigert der Arbeitgeber die Teilzeitarbeit grundlos, kann der Anspruch auch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden.
Teilzeit-Arbeitnehmer haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeit-Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf Teilzeit-Arbeitnehmer nicht ohne sachliche Gründe schlechter als Arbeitnehmer in Vollzeit behandeln (
§ 4 Abs. 1 TzBfG). Das Verlangen nach Teilzeit darf auch nicht zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers führen.
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