Streikeinsatz von Beamten bei der Deutschen Post

Arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Bonn hat einen Antrag von ver.di im einstweiligen Verfügungsverfahren abgewiesen, mit dem der Deutschen Post untersagt werden sollte, Beamte gegen den erklärten Widerspruch mit Tätigkeiten streikender Arbeitnehmer insbesondere in der Paketzustellung einzusetzen.

ver.di hatte das Verfahren mit der Begründung eingeleitet, die Deutsche Post setze in der laufenden Tarifauseinandersetzung Beamte unzulässigerweise auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer ein. ver.di stützte sich dazu auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 1993. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass bei einem rechtmäßigen Streik der zwangsweise Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen unzulässig ist.

Die Deutsche Post hatte argumentiert, dass die von ver.di benannten Beamten nicht mit Tätigkeiten streikender Arbeitnehmer beschäftigt worden seien. Außerdem sei der Streik rechtswidrig, da es eigentlich um die Ausgliederung von Zustellbezirken gehe.

Ein Sprecher des Gerichts: "Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dies hatte 1993 entschieden, dass ein ,zwangsweiser Einsatz von Beamten auf einem bestreikten Arbeitsplatz‘ unzulässig ist. Aufgrund des streitigen Vortrags der Parteien dazu, ob Beamte in der Vergangenheit gegen ihren Widerspruch auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt worden sind, konnte das Gericht heute nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Deutsche Post gegen dieses Verbot des Bundesverfassungsgerichts im gravierenden Umfang verstoßen hat. Nach der mündlichen Verhandlung blieben nach Auffassung des Gerichts nur noch wenige Einzelfälle übrig. Die Rechtsfrage, mit welchen Aufgaben Beamte während eines Streiks außerhalb ihrer regulären Tätigkeit gegen ihren Widerspruch beauftragt werden dürfen, konnte daher auch in der zweiten Runde der rechtlichen Auseinandersetzung über den Poststreik beim Arbeitsgericht Bonn ebenso nicht beantwortet werden wie die von der Deutschen Post aufgeworfene Frage, ob der Streik rechtswidrig sei."

Ein vom Gericht in der Verhandlung vorgeschlagener Vergleich war zuvor zwar von ver.di angenommen, aber von der Post abgelehnt worden.

Gegen das Urteil ist Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Köln möglich.


ArbG Bonn, 26.05.2015 - Az: 3 Ga 18/15

Quelle: PM des ArbG Bonn

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