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Abfindung kann auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages steuerbegünstigt sein

Arbeitsrecht

Eine Abfindung kann auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages steuerbegünstigt sein. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 a) EStG wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen. Bei Arbeitnehmern wendet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der erkennende Senat anschließt, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bereits dann an, wenn die Zahlung unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen veranlasst und dazu bestimmt ist, diesen Verlust auszugleichen. Sie muss außerdem auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Hinzukommen muss weiterhin, dass es sich um ein „besonderes Ereignis“ handelt. Dies setzt nicht voraus, dass die Entschädigung für den vollständigen Verlust der (einzigen) Einkunftsquelle geleistet wird. Vielmehr ist ein „besonderes Ereignis“ schon dann anzunehmen, wenn die Beendigung oder Änderung des Vertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck oder zumindest in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten gehandelt hat. Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Eine Steuerermäßigung ist nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht hat entziehen können.

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