Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Im Streitfall ist die Tatsache nachträglich bekannt geworden, dass in dem vom
Arbeitgeber des Betroffenen in den Jahresbescheinigungen ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn die gezahlten Kinderzulagen enthalten sind. Dieser Umstand ist dem Betroffenen erst am 18. November 2013 und somit nach Erlass der ESt-Bescheide für 2009, 2010 und 2011 mitgeteilt worden.
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