Nachträgliche Entscheidung über Berufungszulassung durch das LAG

Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht ist auch dann nicht befugt, eine vom Arbeitsgericht nicht nach § 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG zugelassene Berufung "nachträglich" zuzulassen, wenn nach seiner Auffassung ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG vorgelegen hat.


BAG, 25.01.2017 - Az: 4 AZR 519/15

ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0

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