Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im
Arbeitsverhältnis zu beachten.
Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - nur eine solche kommt dafür in Betracht - setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.
Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen.
Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei sind in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines
Arbeitnehmers kann auch dann schwerwiegend verletzt sein, wenn der
Arbeitgeber - wie hier - behauptet, er habe den Arbeitnehmer ausschließlich während seiner
Arbeitszeit von einer Detektei beobachten lassen, die im Rahmen der Observationen keine Fotografien oder Videoaufzeichnungen angefertigt habe.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten.
Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Betriebsratsvorsitzenden war auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Detektei in ihrem Schreiben an den Arbeitgeber bestätigte, dass die Observationen ausschließlich zu den Arbeitszeiten des Klägers stattgefunden haben sollen, dass sie weder Telefonate abgehört noch E-Mails abgefangen und auch die sonstige Korrespondenz des Klägers nicht überprüft, dass sie weder Foto- und/oder Filmaufnahmen gefertigt noch ein sog. Bewegungsprofil des Klägers erstellt habe.
Selbst wenn der Arbeitgeber und/oder die Detektei durch die Observation des Betroffenen keine Straftaten begangen haben sollten (§ 119 BetrVG, §§ 201, 202 StGB), was vorliegend dahinstehen kann, schließt dies das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus.
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