Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Arbeitsrecht

Die Klägerin trat zum 1. April 1995 als kaufmännische Angestellte in die Dienste der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) ist für den Vertrieb und das Rechenzentrum eines Anzeigenblattes verantwortlich. Die Beklagte zu 3) wird im Impressum dieses Wochenblattes unter der Bezeichnung "Redaktion" angegeben. Der Beklagte zu 4) ist der verantwortliche Chefredakteur der Zeitung. 

Die Klägerin meldete sich des öfteren arbeitsunfähig krank. Die Berechtigung der ärztlichen Atteste wurde von der Beklagten zu 1) angezweifelt. Schließlich erklärte die Beklagte zu 1) die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Kurze Zeit nach Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage erschien im Anzeigenblatt ein redaktioneller Beitrag folgenden Inhalts:

"Die faulste Mitarbeiterin Deutschlands: In 3 Monaten nur 3 Tage gearbeitet. Sie könnte die Königin der Tagediebe sein ... Ihr Verhalten ist schräg und unehrlich: In 3 Monaten arbeitete sie ganze 3 Tage. Jetzt ruft sie das Arbeitsgericht an, es soll ihr zu allem Unrecht noch helfen, ihre Faulheit zu unterstützen. Arbeitsrecht in Deutschland ... im Jahre 1995!" ...

"Nach dem zweiten Monat plötzlich wird sie krank. Immer häufiger. Am Anfang waren es nur ein oder zwei Tage, dann schon mal eine Woche, später sogar 4 Wochen hintereinander. Und was hat sie? Der Arzt verweigert jede Auskunft, beruft sich stur auf sein Standesrecht als Mediziner. Die Firma muß zahlen, Ina fehlt immer mehr. Zunächst waren es nur Erkältungskrankheiten, die sie von der Arbeit abhielt. Und plötzlich war es ein Baby, das sie "vielleicht" erwarte! Vielleicht? Derselbe Arzt war über Wochen unfähig zu sagen, ob tatsächlich eine Schwangerschaft vorliegt oder nicht. Er schützte sie wohl. Die Firma zahlt weiter ... Und sie war schwanger. Von wem, weiß sie wohl selbst nicht, ist auch egal. Ina M. war nun immer und immer wieder krank. Und Ina M. ging trotzdem immer und immer wieder reiten ... ja auf dem Pferd, ganz oben, hopidihop ... ohne Rücksicht auf das Baby. Sie war plötzlich kerngesund - auf dem Rücken des Pferdes. Und tat ihr mal das Bäuchlein weh, war es der liebe gute Onkel Doc, der sie liebevoll wieder für Wochen krank schrieb. Die Firma zahlte, zahlte und zahlte, Ina lachte, lachte und lachte ...! Sie muß sich fast todgelacht haben über so viel Blödheit des verkalkten Arztes. So skrupellos kann man sich verhalten, wenn man ein Kind bekommt. Das ist alles möglich...! Hoch zu Roß auf ihrem Pferd war sie von Arbeitskolleginnen auch weiterhin zu sehen, sie grüßte sie, schadenfroh, ironisch, dumm-frech !" ...

"Ina reitet noch immer. Trotz Schwangerschaft. Jeden Tag. Sie ist putzmunter, obwohl sie ihr seniler Arzt noch immer wochenlang erneut krank schreibt." ... 

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Artikel sei in sachlichen Behauptungen falsch und grob ehrenrührig. Es sei auch klar, daß sie mit "Ina M." gemeint gewesen sei, denn ihr Vorname sei nicht geändert worden, und sämtliche Arbeitskollegen hätten sofort gewußt, auf wen sich der Artikel beziehe. 

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu 500.000 DM ersatzweise Zwangshaft zu unterlassen, die Klägerin als faulste Mitarbeiterin Deutschlands, Königin der Tagediebe, als schräg und unehrlich zu bezeichnen, sowie die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM zu zahlen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revisionen der Beklagten zu 3) und 4) hinsichtlich des Unterlassungsantrags wegen fehlender Revisionsbegründung als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) ist insofern das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt worden. 

Die Beklagten zu 3) und 4) schulden der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 830, 847 BGB i. V. m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Beklagten zu 3) und 4) haben mit der von ihnen zu vertretenden Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin schwer verletzt. 

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Anonymisierung des Sachverhaltes unzureichend war, Rückschlüsse auf die wahre Identität der Klägerin zu vermeiden. Der Artikel enthält eine ganze Reihe beleidigender Behauptungen, die nicht durchweg mit der den Beklagten zu 3) und 4) zukommenden Pressefreiheit gerechtfertigt werden können. Die Beklagten zu 3) und 4) haben nicht nur über die geringfügige Arbeitsleistung der Klägerin berichtet, sondern haben ohne zwingende Notwendigkeit Details aus der Intimsphäre der Klägerin veröffentlicht. Insbesondere bestand keine sachliche Berechtigung der Beklagten zu 3) und 4), in dem Artikel beiläufig zu bezweifeln, ob die Klägerin den Erzeuger des erwarteten Kindes kenne. Diese völlig unangebrachte Ehrverletzung brauchte die Klägerin nicht hinzunehmen. Die anzustellende Interessenabwägung fällt deshalb zugunsten des Persönlichkeitsrechtsschutzes der Klägerin aus. 

Die Höhe des von den Tatsacheninstanzen festgesetzten Schmerzensgeldes ist in der Revisionsinstanz lediglich eingeschränkt überprüfbar. Hiervon ausgehend sind rechtserhebliche Fehler des Berufungsgerichts nicht feststellbar. Insbesondere hat das Berufungsgericht ausreichend berücksichtigt, daß lediglich ein kleiner Kreis der Leser des Anzeigenblattes den Artikel mit der Klägerin in Verbindung bringen konnte. Soweit die Revision geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe unzureichend berücksichtigt, daß die Klägerin während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit den Reitsport betrieben habe, könnte hierin allenfalls eine Provokation der Arbeitgeberin und der Kolleginnen der Klägerin gesehen werden, doch ist nicht erkennbar, inwiefern diese etwaige Vertragspflichtverletzung der Klägerin beleidigende Äußerungen in einem Presseorgan rechtfertigen oder in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.


BAG, 18.02.1999 - Az: 8 AZR 735/97

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