Bemisst sich der Anspruch auf
Elterngeld auch nach dem einmal jährlich gezahlten Urlaubs- und
Weihnachtsgeld oder bleiben diese Gelder bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht?
Die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg. Die Klägerin hat für ihre am 8.6.2014 geborene Tochter keinen Anspruch auf höheres, über die bisherige Bewilligung hinausgehendes Elterngeld unter Berücksichtigung des ihr im Bemessungszeitraum gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.
Der Beklagte hat das Elterngeld zu Recht nur auf Grundlage des laufenden Durchschnittseinkommens aus der nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit - hier der fortlaufend monatlich gewährten Löhne - in dem die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt umfassenden Bemessungszeitraum bewilligt.
Das vertraglich zustehende und im Bemessungszeitraum gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehört nicht zum laufenden Arbeitseinkommen, sondern zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen sog sonstigen Bezügen. Wird Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils im Mai bzw November eines Jahres gezahlt, handelt es sich nicht um sich wiederholende Zahlungen im Bemessungszeitraum. Dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind und jeweils der Höhe nach dem regelmäßigen Monatslohn entsprechen, begründet keine wiederholten Zahlungen. Es handelt sich vielmehr um anlassbezogene einmalige Zahlungen jeweils vor der üblichen Urlaubszeit und vor Weihnachten.