Sofern sich eine
Arbeitnehmerin im Anschluss an eine
Elternzeit in einer neuen Mutterschutzfrist wegen der Geburt eines weiteren Kindes befindet, so steht ihr Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu.
Vorliegend hatte der
Arbeitgeber diesen Zuschuss verweigert. Die Arbeitnehmerin war jedoch der Ansicht, dass für den Zuschuss erforderlich sei, dass eine mutterschutzrechtliche Beschäftigungseinschränkung ursächlich für den Verdienstausfall ist. Genau dies sei aber der Fall: Hätte sie nicht ihr drittes Kind zur Welt gebracht und damit das Beschäftigungsverbot gemäß
§ 3 MuSchG ausgelöst, hätte sie nach Ablauf der Elternzeit für ihr zweites Kind das
Arbeitsverhältnis aktiviert.
Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass für die Zeit, in der sich die Arbeitnehmerin noch in Elternzeit befunden hätte, ihr kein Anspruch zustünde. Zudem sei er vor dem Beginn der Mutterschutzfrist nicht zur Arbeitsentgeltzahlung verpflichtet gewesen, daher könne auch für die Zeit nach der Elternzeit der begehrte Zuschuss nicht beansprucht werden.
Vor dem LAG bekam die Arbeitnehmerin Recht.Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen setzt nicht voraus, dass gerade bei Eintritt der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG ein Vergütungsanspruch besteht, der wegen § 3 Abs. 2 MuSchG entfällt.
Vielmehr verlangt das Gesetz nur, dass wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das ist der Fall, sobald die Hauptleistungspflichten von den Beschäftigungsverboten betroffen werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 und 3 RVO.
Auch bei einem wegen eines unbezahlten Sonderurlaubs ruhenden Arbeitsverhältnis greift der Ausgleichszweck ein, sobald die Hauptpflichten vertragsgemäß wieder aufleben und nur noch durch § 3 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 MuSchG suspendiert sind. Es besteht kein vernünftiger Grund, den Anspruch deshalb vollständig zu versagen, weil der Ausgleichsbedarf in den Schutzfristen nicht von Anfang an bestand. Das Arbeitsverhältnis ist nunmehr von dem Beschäftigungsverbot unmittelbar betroffen. Das gesetzliche Verbot entfaltet seine Wirkung und verhindert entsprechend seiner eindeutigen Zielrichtung, dass die Arbeitnehmerin die Arbeitstätigkeit wieder aufnimmt; hierdurch entgeht der Arbeitnehmerin ihr vertraglicher Vergütungsanspruch.
Die Folge: Der Klägerin steht der geltend gemachte Zuschuss in vollem Umfang zu. Nach Beendigung der Elternzeit waren die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder in vollem Umfang aufgelebt. Das Arbeitsverhältnis war nunmehr von dem Beschäftigungsverbot unmittelbar betroffen.
Allein dieses Beschäftigungsverbot verhinderte, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnahm und Arbeitsentgeltansprüche entstanden. Dann aber stand ihr nach dem Ende der Elternzeit und damit auch nach der Beendigung des Ruhenszeitraums der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu, weil dieser Zuschuss den Unterhalt der Klägerin sichern und den ausfallenden Arbeitslohn ersetzen sollte.
Auf die Frage, ob ein Anspruch auf Arbeitslohn auch für die Zeit davor bestand, kommt es dabei nicht an.