Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots

Arbeitsrecht

Die Beklagte betreibt eine Spedition. Die Klägerin ist bei ihr als Sachbearbeiterin im Bereich Export/Import beschäftigt. Im Jahre 1997 wurde die Klägerin schwanger. Dies teilte sie der Beklagten im Oktober 1997 mit und nannte als voraussichtlichen Entbindungstermin den 8. Juni 1998. Vom 7. Januar bis Anfang Februar 1998 war die Klägerin nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung arbeitsunfähig. Im Anschluß daran legte sie der Beklagten ein ärztliches Attest vom 4. Februar 1998 vor, in welchem erklärt wurde, für sie gelte ein unbefristetes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Durch eine Rückfrage bei den ausstellenden Ärzten erhielt die Beklagte die Auskunft, die Klägerin habe über Probleme mit Vorgesetzen und Arbeitskollegen geklagt. Die Beklagte hielt dies für vorgeschoben und stellte die Gehaltszahlungen ein. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Vergütung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist. Sie hat behauptet, im Betrieb sei sie "Mobbing" und "Psychoterror" ausgesetzt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. 

Die Revision der Klägerin hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht geführt. Dieses ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Beweislast für das Bestehen eines Beschäftigungsverbots im Rahmen von Ansprüchen nach § 11 Abs. 1 MuSchG bei der Arbeitnehmerin liegt. Es hat jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt. Es hat nicht geprüft, ob auf Grund einer psychisch verursachten Ausnahmesituation eine Gefahrenlage für Mutter oder Kind bestand, und hat diesen Aspekt im Vorbringen der Klägerin und in den Aussagen der Ärzte nicht berücksichtigt.


BAG - Az: 5 AZR 352/99

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.954 Beratungsanfragen

Das Thema wurde ausführlich und weiterreichend behandelt und erklärt, ich bin mir sicher das ich so das Ziel ohne größere Probleme erreichen ...

Leo Wollner, München

Ich kann die Anwaltonline nur weiterempfehlen!

Sylwia Schuhmann, Schwebheim