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Freie Fahrt für Ehepartner ist Betriebsrentenleistung

Arbeitsrecht

Die Beklagte betreibt ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen. Der Kläger ist dort seit 1977 als Busfahrer beschäftigt und befindet sich seit dem 01.12.2013 in der sog. Passivphase der Altersteilzeit. Die Beklagte gewährte der Ehefrau des Klägers wie allen übrigen Ehepartnern ihrer Beschäftigten und Betriebsrentnern bis zum 31.12.2015 unentgeltlich ein VRR-Ticket. Grundlage der Gewährung waren in der Vergangenheit u.a. die "Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrlings- und Schülerkarten“ vom 25.10.1958, wonach verheiratete Belegschaftsmitglieder Familien-Fahrkarten erhielten, die auch für die Ehefrau des Belegschaftsmitgliedes gültig waren. Am 27.11.1991 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach Arbeitnehmer der Beklagten ein Ticket 2000 unter dem Begriff „Firmenservice“ erhalten sollten. Jeder Arbeitnehmer konnte unabhängig davon ein Ticket seiner Wahl ohne Zuzahlung für seinen jeweiligen Familienangehörigen beziehen. Diese wurden während des Ruhestands weiter gewährt. Zum 01.01.2016 vereinbarte die Beklagte eine Betriebsvereinbarung (BV 2016), die alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen betreffend das Firmenticket ersetzen sollte. Ab dem 01.01.2016 gewährte die Beklagte der Ehefrau des Klägers kein Ticket mehr.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Die BV 2016 konnte die Regelungen bei der Beklagten über die Gewährung von Freifahrtickets ab dem 01.01.2016 ablösen. Es handelte sich insgesamt um Vereinbarungen bzw. Regelungen, die einen kollektiven Bezug hatten, d.h. "betriebsvereinbarungsoffen“ waren. Sie konnten durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Während der aktiven Zeit als Arbeitnehmer hat der Kläger deshalb keinen Anspruch auf ein Freifahrticket für seine Ehefrau mehr. Die Auslegung der BV 2016 ergibt, dass sie diesen Anspruch vollständig abgeschafft hat. Soweit dies auch für die Zeit des Ruhestandes gelten soll, ist die Ablösung unwirksam. Die dem Kläger gewährte Leistung der freien Fahrt für seine Ehefrau ist für die Zeit des Bezugs von Betriebsrente eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Diese ist nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit besonders geschützt, die hier einer Ablösung entgegenstanden. Der Kläger kann für seine Ehefrau ab Betriebsrentenbeginn (01.12.2018) das zuletzt von dieser bis zum 31.12.2015 bezogene Ticket 1000 Preisstufe D des VRR verlangen, solange die Eheleute verheiratet sind und im gleichen Haushalt leben.

Das Landesarbeitsgericht hat für beide Parteien die Revision zugelassen.


LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - Az: 6 Sa 173/17

Quelle: PM des LAG Düsseldorf

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