Umfang des Insolvenzschutzes für Versorgungsanwärter

Arbeitsrecht

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in zwei Fällen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein für die Dynamisierung laufender Betriebsrenten einstehen muß.

Die frühere Arbeitgeberin hatte den beiden Klägern eine betriebliche Altersversorgung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes zugesagt. Sie war verpflichtet, die Renten der Kläger entsprechend den jeweiligen Beschlüssen des Essener Verbandes anzupassen. Die Arbeitgeberin geriet in Zahlungschwierigkeiten. Deshalb wurde am 18. Mai 1993 Sequestration angeordnet. Am 21. Juni 1993 schlossen die Kläger und die Arbeitgeberin mit Zustimmung des Sequesters einen Aufhebungsvertrag. Die Arbeitsverhältnisse endeten mit Ablauf des 31. Juli 1993. Am selben Tag wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet. Seit 1994 bezogen die Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente. Vom Pensions-Sicherungs-Verein erhielten sie Insolvenzsicherungsleistungen, die nach den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Gruppenbeträgen berechnet wurden. Der Pensions-Sicherungs-Verein war nicht bereit, für die vom Arbeitgeber geschuldete Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten einzustehen. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Insolvenzschutz erstrecke sich auch darauf.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Bei Versorgungsanwärtern hat der Pensions-Sicherungs-Verein für Rentenanpassungen jedenfalls dann nicht einzustehen, wenn sie sich nach variablen Größen bemessen. Der Dritte Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, daß der Umfang des Insolvenzschutzes davon abhängt, ob der Versorgungsberechtigte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Eintritt eines anderen Sicherungsfalls schon Versorgungsempfänger oder noch Versorgungsanwärter ist. Versorgungsanwärter genießen einen geringeren Insolvenzschutz. Er richtet sich nach den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 2 BetrAVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 Betriebsrentengesetz. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger mußten ihre nicht insolvenzgeschützten Dynamisierungsansprüche gegen ihre frühere Arbeitgeberin im Konkursverfahren durchsetzen. Insoweit mußten sie sich wie die übrigen Gläubiger mit der Konkursqoute begnügen.


BAG, 04.04.2000 - Az: 3 AZR 458 und 494/98

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