Die Kläger waren langjährig bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Unternehmen des Schiffbaus, beschäftigt. Zur wirtschaftlichen Konsolidierung des Unternehmens sollte eine erhebliche Zahl von Arbeitsplätzen abgebaut werden. In einer Betriebsvereinbarung vom Dezember 1994 hat er sich deshalb u.a. zu Leistungen an Arbeitnehmer verpflichtet, die im Alter von 55 Jahren und älter das Arbeitsverhältnis beenden. Zusätzlich zur Arbeitslosenunterstützung oder zur Rente aus der Sozialversicherung wird diesen Arbeitnehmern die Betriebsrente und ein Ausgleichsgeld für höchstens 60 Monate, längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres auf der Grundlage von 90 % ihres Nettoentgelts gewährt.
Im Zuge ihrer Sanierungsmaßnahmen kündigte der Arbeitgeber den 1941 und 1942 geborenen Klägern aus betriebsbedingten Gründen zum 31. August 1996 bzw. zum 31. Oktober 1997 und vereinbarte mit ihnen die in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Zahlungen.
Die Kläger begehren vom Arbeitgeber nach dem Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 einen Ausgleich der sich aufgrund der Änderungen des Rentenrechts ergebenden Minderungen in ihren Rentenansprüchen. Für Versicherte der Geburtsjahre 1941 und 1942 verringert sich die gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für jeden Rentenmonat, den der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, um 0,3 %.
Nach Auffassung der Kläger ist wegen der Gesetzesänderung die Geschäftsgrundlage für die aus Anlaß ihres Ausscheidens mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen weggefallen. Deshalb müsse dieser die zu erwartenden Rentennachteile in voller Höhe, mindestens aber zur Hälfte ausgleichen oder sie auch zu unveränderten Bedingungen wieder einstellen..
Die Klagen hatten auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Arbeitgeber ist gegenüber den Klägern nicht verpflichtet, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage die Rentennachteile auszugleichen, auch nicht, Arbeitnehmer zu den bisherigen Arbeitsbedingungen wieder einzustellen, weil die Kammern des Landesarbeitsgerichts hierzu keine Feststellungen getroffen haben. Das Risiko der Änderung des gesetzlichen Rentenrechts haben daher die Arbeitnehmer zu tragen und nicht der Arbeitgeber. Im übrigen hat auch der Betriebsrat den gesetzlichen Rentenabschlag nicht zum Anlaß genommen, vom Arbeitgeber eine Aufstockung der Leistungen aufgrund der Betriebsvereinbarung 1994 zu verlangen.