Der
Abfindungsanspruch nach
§ 1a Abs. 1 S. 1 KSchG entsteht erst mit Ablauf der
Kündigungsfrist. Er gelangt nicht mehr zur Entstehung, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem davor liegenden Zeitpunkt endet (vgl. nur BAG, 20.08.2009 - Az:
2 AZR 267/08).
Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG entsteht auch dann nicht, wenn die Parteien vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der betriebsbedingten Kündigung, sondern im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages enden wird und im Anschluss daran ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet werden wird.