Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung

Arbeitsrecht

Eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vorzeitig beendende Stellungnahme des Betriebsrats liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, der Betriebsrat werde sich bis zum Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG nicht mehr äußern.


BAG, 25.05.2016 - Az: 2 AZR 345/15

ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0

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