In einem Maschinenbauunternehmen führte ein erkrankter Mitarbeiter mit insgesamt 21 Personen, darunter dem Kläger, in Facebook einen Chat. Hierbei wurde ein Vorgesetzter sprachlich und mittels Emoticons als „fettes Schwein“, „Spanferkel“ und „Bärenkopf“ beschrieben. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das seit 18 Jahren bestehende
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger
fristlos.
Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass im Rahmen des Chats zweifellos grobe Beleidigungen erfolgt seien. Im vorliegenden Fall sei jedoch aufgrund der Gesamtumstände eine Abmahnung erforderlich gewesen. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die von ihm verwendeten Codes und Spitznamen nur für Eingeweihte verständlich gewesen seien. Es sei zwar inakzeptabel, dass der Kläger das Aufschaukeln an Herabsetzungen in einer plumpen Art und Weise schlicht lustig gefunden habe. Jedoch hätte ihm durch eine
Abmahnung die Unrechtmäßigkeit seines Tuns vor Augen gehalten werden können. Eine deutliche „gelbe Karte“ sei daher ausreichend gewesen.