Eine
Verdachtskündigung kann in der
Elternzeit in aller Regel nicht ausgesprochen werden.
Nach
§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht
kündigen.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.Die Regelung verfolgt mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz den Zweck, den größtmöglichen Bestand des Arbeitsverhältnisses während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten. Ein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG kann daher nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des in Elternzeit befindlichen
Arbeitnehmers hinter die des
Arbeitgebers rechtfertigen.
Der Zweck des Gesetzes erfordert es, auch in den Fällen einer beabsichtigten Kündigung wegen persönlichen Verhaltens einen sehr strengen Maßstab anzulegen, insbesondere erheblich strengere Anforderungen zu stellen, als dies im Arbeitsrecht der Fall ist.
Der von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vorausgesetzte besondere Fall kann auch nicht mit dem des wichtigen Grundes im Sinne von
§ 626 BGB gleichgesetzt werden.
Für die Annahme eines besonderen Falles bei verhaltensbedingten Kündigungen werden daher stets schwere Pflichtverstöße des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers gefordert, wie dies etwa bei betriebsbedingten Straftaten oder beharrlich wiederholten, schwerwiegenden Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten angenommen werden kann, vgl. Nr. 2.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit.
In Betracht kommen insoweit strafbare Handlungen wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Beleidigung o.ä.. Der Verdacht einer strafbaren Handlung reicht in der Regel nicht für die Annahme eines besonderen Falles aus.