- Arbeitsrecht
- Urteile
§ 1 Abs. 5 KSchG findet keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen
Arbeitsrecht
Auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen findet § 1 Abs. 5 KSchG keine Anwendung, so dass kein auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruhender wichtiger Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung vermutet wird. Dies gilt für Beendigungs- und Änderungskündigungen gleichermaßen. Ein wichtiger Grund unterliegt erheblich höheren Anforderungen, die bei einer Vermutung des wichtigen Grundes ohne Anlass unterlaufen würden.
Ein Arbeitnehmer der die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn er zu anderen Bedingungen tatsächlich weiter beschäftigt wird. Durch die Vorbehaltsannahme hat er zu erkennen gegeben, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Business Vogue *
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet
Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.860 Beratungsanfragen
Vielen Dank für Ihre Hilfe, die betrügerische Umzugsfirmawollte mich auch noch bei der Ablösesumme betrügen, dank Ihrer Beratung habe ich über ...
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden. Meine Fragen wurden vollständig beantwortet. Sehr zu empfehlen!
Verifizierter Mandant