Die Klägerin wurde seit 1995 zur Notarfachangestellten ausgebildet. Die Ausbildung endete im Juni 1998. Ebenfalls im Juni 1998 gebar die Klägerin ein Kind. Sie bezog Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) während des gesamten Anspruchszeitraums (24 Monate vom Tag der Geburt an) und arbeitete zunächst nicht. Am 16. August 1999 trat sie in ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis (19 Wochenstunden) zum Beklagten, dem bei Vertragsschluß bekannt war, daß die Klägerin Anspruch auf Erziehungsgeld hatte. Im Juni 2000 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Juli 2000. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam, weil sie gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG verstoße. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG darf der Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht während der Zeit kündigen, in der dem Arbeitnehmer Anspruch auf Erziehungsgeld zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 2 BErzGG überschritten sind. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht auch dann, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis, wie hier, erst nach der Geburt des Kindes begründet wurde. Das BErzGG will die Möglichkeit der Eltern fördern, sich in den ersten Jahren der Erziehung ihrer Kinder widmen zu können, ohne den Verlust des Arbeitsplatzes in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb beschränkt es den Kündigungsschutz nicht auf diejenigen Arbeitsverhältnisse, die bei der Geburt des Kindes schon bestanden. Ob dann, wenn der Arbeitnehmer bereits Elternzeit bei einem Arbeitgeber in Anspruch nimmt und währenddessen zu einem anderen (zweiten) Arbeitgeber in ein Teilzeitarbeitsverhältnis tritt, der Sonderkündigungsschutz auch in dem zweiten Arbeitsverhältnis besteht, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Die Klägerin war bei ihrem vorherigen Arbeitgeber bereits ausgeschieden, als sie in die Dienste des Beklagten trat.