Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trifft den anspruchsstellenden Arbeitnehmer.
Diesen trifft - sofern bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit ein erneuter Anspruch geltend gemacht wird - auch die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ende der
Arbeitsunfähigkeit und eine zwischenzeitliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.
Das Risiko, nicht mehr feststellen zu können, ob eine neue Erkrankung bereits während einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, trifft daher den anspruchsstellenden Arbeitnehmer.