Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG und Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Arbeitsrecht

In zwei Verfahren hatte der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts darüber zu entscheiden, wie es sich auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auswirkt, wenn das Arbeitsverhältnis "aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit" noch innerhalb der Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG beendet wird. 

In beiden Fällen macht eine Krankenkasse auf sie übergegangene Ansprüche Versicherter geltend. Die Versicherten waren Arbeitnehmer der jeweiligen Beklagten. Sie erkrankten kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Beide Arbeitgeber sprachen aus diesem Anlaß Kündigungen aus. Die Kündigungsfristen endeten noch innerhalb der vierwöchigen Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG. Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten dauerte in beiden Fällen länger als zehn Wochen seit Vertragsbeginn an. 

Die Krankenkassen verlangen die Erstattung des von ihnen für die Zeit vom Beginn der fünften bis zum Ablauf der zehnten Woche gezahlten Krankengeldes. 

Beide Klagen wurden erstinstanzlich abgewiesen. In dem einen Falle blieb die Klage auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Im anderen Fall sprach das Landesarbeitsgericht der Krankenkasse Ansprüche für die Zeit zwischen dem Ende der gesetzlichen Wartefrist und dem Ablauf der sechsten Krankheitswoche zu. 

Die Revisionen der Klägerinnen waren erfolgreich. Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb der vierwöchigen Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Frist an, so steht ihm im ungekündigten Arbeitsverhältnis ein Entgeltfortzahlungsanspruch ggf. bis zum Ablauf weiterer sechs Wochen zu. Der Senat hat weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte dafür finden können, daß der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG in einem solchen Fall um die Krankheitszeiten zu kürzen ist, die in die Zeit der Wartefrist fallen. Hätte der Gesetzgeber ein solches Regelungsziel gehabt, hätte das im Gesetzeswortlaut seinen Ausdruck finden müssen. 

An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit wirksam kündigt und es noch innerhalb der Wartefrist endet. Nach § 8 Abs. 1 EFZG wird der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch eine solche Kündigung nicht berührt. Die Vorschrift ist anläßlich der Einfügung von § 3 Abs. 3 EFZG durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 nicht geändert worden. Sie gilt deshalb auch im Hinblick auf krankheitsveranlaßte Kündigungen innerhalb der Wartefrist.


BAG, 26.05.1999 - Az: 5 AZR 476/98, 5 AZR 338/98

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.861 Beratungsanfragen

Großartige erste Hilfe! Ich bin sehr froh, daß ich getraut habe. Jetzt fühle ich mich besser! Danke

Thomas Völk, Finsing

Sehr schnell und sehr kompetent. Auch Rückfragen wurden ausführlich beantwortet.Besten Dank

Sven Müller, Kornwestheim