Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf bezahlte Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW).
Der Kläger ist als Verfahrensmechaniker langjährig bei der Beklagten tätig, die in Alfdorf Sicherheitstechnik für die Automobilindustrie herstellt und ca. 1600 Personen beschäftigt. Der Kläger hat 2016 bei der Beklagten beantragt, zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme “Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ im Zeitraum vom 25. bis 30. September 2016 nach dem BzG BW freigestellt zu werden. Das Seminar führte das Bildungszentrum der IG Metall in Lohr-Bad Orb durch.
Die Beklagte hat den Antrag auf
Bildungszeit mit der Begründung abgelehnt, dass die Bildungsmaßnahme den Anforderungen des BzG BW nicht entspreche. Insbesondere handele es sich bei der Maßnahme nicht um „politische Weiterbildung“ im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bildungsmaßnahme „politische Weiterbildung“ zum Inhalt habe. Der Begriff „politische Weiterbildung“ sei entgegen der Rechtsansicht der Beklagten weit zu verstehen und liege schon immer dann vor, wenn Informationen über politische Zusammenhänge und deren Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben vermittelt würden.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach dem BzG BW. Bei der Bildungsmaßnahme “Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ handelt es sich um „politische Weiterbildung“. § 1 Abs. 4 BzG BW liegt ein weiter Politikbegriff zu Grunde. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck orientierten, völkerrechts- und verfassungskonformen Auslegung.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.