§ 2 Abs. 4 AGG steht jedenfalls der Geltendmachung eines Anspruches auf Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht entgegen. Dies ergibt die einfachgesetzliche Auslegung des § 2 Abs. 4 AGG unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG.
Fehlt es im konkreten Einzelfall an einer geeigneten Vergleichsperson, kommt es für die Feststellung einer Benachteiligung darauf an, ob eine hypothetische Vergleichsperson eine günstigere Behandlung erfahren hätte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen.
Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches nach § 15 Abs. 1 AGG ist unter anderem die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem entstandenen Schaden, für die nach allgemeinen Beweislastregelungen der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Diese Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität wird nicht durch § 22 AGG abgeändert.
Hintergrund der Entscheidung war ein Arbeitsverhältnis einer Heilpraktikerin, die mit einem sehr interessanten Gedankengang Ihres Arbeitgebers konfrontiert wurde. Dieser vertrat die Ansicht, dass auf eine Heirat quasi zwangsläufig eine Schwangerschaft folge, verlangte von der Arbeitnehmerin, dass diese dieses für das kommende Jahr ausschließe und kündigte schließlich sogar. Konkret verlangte der Arbeitgeber per eMail aufgrund unternehmerischen Belange zu erfahren, ob eine Schwangerschaft 2012 möglich bzw. gewollt sei bzw. fürs nächstes Jahr ausgeschlossen werden könne. In einer weiteren eMail, wurde die Arbeitnehmerin informiert, dass eine (gewünschte) Erhöhung ihrer Arbeitszeit nicht sinnvoll sei - „insbesondere auch deshalb nicht, weil wir in den kommenden zwölf Monaten mit einer Schwangerschaft bei Ihnen rechnen müssen (das zeigt einfach die Erfahrung in anderen Standorten – Heirat = Schwangerschaft)“.
Das Arbeitsverhältnis wurde darauf gekündigt und dann drei Monate später erneut. Zu diesem Zeitpunkt war die Arbeitnehmerin schwanger, hatte sich aber auch beruflich neu orientiert. Doch die Sache sollte nicht unter den Tisch gekehrt werden, die Arbeitnehmerin verlangte Entschädigung und Schadensersatz wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gericht sah dies ähnlich und sprach eine Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung von über 10.000 € zu, Schadensersatz u.a. für die nicht erfolgte Erhöhung der Arbeitszeit hielt es jedoch nicht für angemessen.
Bestätigt durch LAG Düsseldorf, 30.8.2013 - Az: 4 Sa 480/13 durch Rückname der Berufung