Ein
Betriebsratsmitglied (hier: Betriebsratsvorsitzender) kann auf Antrag der
Arbeitgeberin aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn er androht, seine anstehenden Betriebsratsaufgaben (Verhandlung einer
Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit am Wochenende) erst erledigen zu können oder zu wollen, wenn seine privaten Angelegenheiten (Forderung nach einer Zulage) geregelt seien.
In den Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden ist eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzender zu sehen.
Ein den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten ist dann anzunehmen, wenn eine Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies ist dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint.
§ 23 Abs. 1 BetrVG stellt dabei keine Sanktion wegen der Amtspflichtverletzung dar, sondern will künftige Amtspflichtverletzungen durch das betreffende Betriebsratsmitglied ausschließen. Dabei entspricht das Tatbestandsmerkmal der groben Pflichtverletzung der geforderten Wiederholungsgefahr bei negatorischen Klagen wie der geforderten Besorgnis einer nicht rechtzeitigen Erfüllung bei einer Klage auf künftige Leistungen. Darin liegt mithin eine Rechtsschutzvoraussetzung dar.
Eine derartige grobe, erhebliche und objektiv schwerwiegende, Pflichtverletzung ist vorliegend gegeben. Der Betriebsratsvorsitzende hat mit seinen wiederholten Bemerkungen zu erkennen gegeben, dass ihm primär an der Regelung seiner (vermeintlichen) persönlichen Ansprüche liegt und er bereit ist, dafür auch seine Betriebsratstätigkeit, also die sachgerechte Fortsetzung der laufenden Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Schichtarbeit an Wochenenden hintenanzustellen. Zudem hat er sich bei nicht erfolgender Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten, wie im Gespräch vom 29. Jan. 2016, dahingehend erklärt, die Arbeitnehmer anzuhalten, nicht mehr zur Wochenendtätigkeit zu erscheinen. Er setzte mithin seine Amtspflichten und sein Gewicht als Betriebsratsvorsitzender ein, um für sich - berechtigte oder nicht berechtigte - Vorteile zu erreichen. Diese Bemerkungen waren geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Betriebspartnern nachhaltig zu erschüttern, dass eine vertrauensvolle Zusammenar zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (
§ 2 Abs. 1 BetrVG) für die Zukunft nicht mehr zu erwarten ist.
Der Ausschluss aus dem Betriebsratsamt dient nicht allein der Sanktion der pflichtwidrigen Bemerkungen des Betriebsratsvorsitzenden. Vielmehr ist auch künftig eine derartige unerlaubte Druckausübung, also der Einsatz des Betriebsratsamtes mit den damit verbundenen Pflichten, zu erwarten, wenn der Betriebsratsvorsitzende der Ansicht ist, dass ihm, ihm zustehende Ansprüche versagt werden.