Bei Erkennbarkeit einer Spontanäußerung eines Betriebsratsvorsitzenden kann sich der
Arbeitgeber im Rahmen der Durchführung der
Betriebsratsanhörung nach
§ 102 BetrVG nicht auf einen in der Sphäre des
Betriebsrates liegenden Mangel berufen, wenn diese Äußerung mündlich deutlich vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrates erfolgt ist.
Ein von Arbeitgeberseite gestellter Antrag auf Auflösung des
Arbeitsverhältnisses kann weder bei einer wegen eines Mangels in der Betriebsratsanhörung noch beim Vorliegen einer
außerordentlichen Kündigung gestellt werden, die unwirksam ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.