Betriebsratswahl - Wahlrecht zugewiesener Beamter der Deutschen Post AG (DP AG)

Arbeitsrecht

Beamte der DP AG können nach § 4 Abs. 4 PostPersRG unter den dort genannten Voraussetzungen einem anderen Unternehmen zugewiesen werden. Ihnen steht nach § 7 Satz 1, § 8 BetrVG in diesem Unternehmen das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat zu, da sie nach § 24 Abs. 3 PostPersRG als Arbeitnehmer des Unternehmens gelten, dem sie zugewiesen sind. Sie sind jedoch nicht wahlberechtigt und wählbar zum Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Der Serviceniederlassung Kundentelefon der DP AG in M. gehören mehrere hundert Beamte an. Davon sind 133 Beamte der C. GmbH nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen. Die zugewiesenen Beamten haben nicht nur den Betriebsrat der C. GmbH, sondern auch den Betriebsrat der Serviceniederlassung in M. mitgewählt. Drei der zugewiesenen Beamten wurden als Betriebsratsmitglieder der Serviceniederlassung gewählt. Die DP AG hat die Betriebsratswahl angefochten. Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Die vom Arbeitsgericht zugelassene Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Betriebsratswahl ist unwirksam. Die der C. GmbH zugewiesenen Beamten waren bei der Betriebsratswahl der Serviceniederlassung M. der DP AG weder wahlberechtigt noch wählbar.


BAG, 16.01.2008 - Az: 7 ABR 66/06

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