Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats nach Aufnahme eines Wahlanfechtungsverfahrens durch den Insolvenzverwalter

Arbeitsrecht

Nimmt der Insolvenzverwalter ein vom Arbeitgeber - dem späteren Schuldner - eingeleitetes, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochenes Beschlussverfahren zur Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise zur Anfechtung einer Betriebsratswahl auf und führt dieses fort, sind die dem Betriebsrat durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen, nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
In dem Betrieb der Arbeitgeberin - der späteren Schuldnerin - fand am 22. November 2002 eine Betriebsratswahl statt. Danach leitete die Arbeitgeberin ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ein mit dem Ziel, die Nichtigkeit der Wahl feststellen, hilfsweise die Wahl für ungültig erklären zu lassen. Der Betriebsrat beauftragte den Antragsteller, einen Rechtsanwalt, mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Nachdem im Januar 2003 ein Anhörungs-Gütetermin vor dem Arbeitsgericht stattgefunden hatte, wurde am 1. Mai 2003 über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und der zu 2) beteiligte Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser nahm das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren auf. Das Arbeitsgericht wies durch rechtskräftigen Beschluss vom 21. August 2003 den Nichtigkeitsfeststellungsantrag ab. Dem Wahlanfechtungsantrag gab es statt. Nachdem der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG an den Antragsteller abgetreten hatte, stellte dieser dem Insolvenzverwalter die ihm entstandenen Gebühren in Rechnung. Der Insolvenzverwalter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um eine Insolvenzforderung, da sämtliche Gebühren bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem Zahlungsantrag, ebenso wie die Vorinstanzen, statt.


BAG, 17.08.2005 - Az: 7 ABR 56/04

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Thomas Jutzy, Olsbrücken

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