Betriebsratsfähigkeit eines Orchesters

Arbeitsrecht

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile mit in der Regel fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, als selbständige betriebsratsfähige Betriebe, wenn sie durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass in dem Betriebsteil eine eigene Leitung besteht, die die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in mitbestimmungsrelevanten Bereichen wahrnimmt. Diese Voraussetzungen können auch bei einem Sinfonieorchester erfüllt sein, das von einem Arbeitgeber neben anderen Orchestern und Chören betrieben wird. Das folgt aus einer Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt zwei Chöre und zwei Orchester, darunter das Deutsche Sinfonieorchester (DSO). Jeder der vier Klangkörper verfügt über eine eigene Verwaltung und eine eigene Leitung. Im Jahr 1998 wählten alle Arbeitnehmer einen gemeinsamen Betriebsrat. Am 4. Dezember 2001 beschlossen die Arbeitnehmer des DSO, bei der Betriebsratswahl im Jahr 2002 einen eigenen Betriebsrat zu wählen und bestellten einen Wahlvorstand. Bei der Betriebsratswahl am 8. März 2002 wurde der aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat DSO gewählt. Am 15. März 2002 fand die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin statt. Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren haben die Arbeitgeberin und der für alle Klangkörper gewählte Betriebsrat die Feststellungen begehrt, dass das DSO keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt und die Wahl des Betriebsrats DSO nichtig ist.
Die Anträge der Arbeitgeberin und des für alle Arbeitnehmer gewählten Betriebsrats hatten keinen Erfolg. Das DSO ist ein betriebsratsfähiger Betriebsteil, da es einen eigenständigen künstlerischen Aufgabenbereich hat und nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch den Orchestervorstand und den Orchesterdirektor die wesentlichen mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen getroffen werden. Deshalb konnte für das DSO ein eigener Betriebsrat gewählt werden. Die Wahl des Betriebsrats DSO ist nicht nichtig.


BAG - Az: 7 ABR 57/03

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 360.175 Beratungsanfragen

Wir erhielten bei ANWALTONLINE einen sehr schnellen und äußerst kompetenten Rechtsbeistand, der für uns innerhalb kurzer Zeit zur Lösung des ...

Verifizierter Mandant

Ich bin sehr zufrieden und kann AnwaltOnline uneingeschränkt empfehlen. Die Ausführungen kamen schnell, waren sehr ausführlich und verständlich. ...

Verifizierter Mandant