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Herausragende Leistungen von Beamten

Arbeitsrecht

Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Beamte bei herausragenden Leistungen höher zu stufen, darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nicht generell wegen mangelnder finanzieller Möglichkeiten des Landes abgelehnt werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Schulleiter eines Berliner Gymnasiums mit der Besoldungsgruppe A 16. Seine dienstlichen Beurteilungen bescheinigten ihm in der Vergangenheit nahezu durchgehend herausragende Leistungen (Note „A“ bzw. „1“). Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (Überleitungsfassung für Berlin) kann für Beamte der Besoldungsordnungen A bei dauerhaft herausragenden Leistungen die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte einen auf dieser Grundlage gestellten Antrag des Klägers ab. Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe stehe im Ermessen des Dienstherrn; dieses werde in der Weise ausgeübt, dass wegen fehlender zusätzlicher Haushaltsmittel für keinen Beamten eine höhere Leistungsstufe festgesetzt werde.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, über den Antrag erneut zu entscheiden, denn die Begründung für die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft. Zwar folge aus der Vorschrift kein Anspruch des Beamten, weshalb der Dienstherr höhere Leistungsstufen festsetzen könne, aber dies nicht müsse. Dass der Dienstherr die Vorschrift insgesamt oder im Geschäftsbereich einzelner Senatsverwaltungen schlichtweg nicht anwende, stelle einen Ermessensausfall dar. Auch wenn die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu Unfrieden und Unzufriedenheit in Kollegien und Dienststellen führen könne, dürfe die Behörde die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten einer leistungsbezogenen Besoldung nicht vollständig ins Leere laufen lassen. Sei die Vorschrift für die Verwaltung nicht praktikabel, stehe ihr frei, gegenüber dem Besoldungsgesetzgeber eine Aufhebung oder Änderung dieser in das Landesrecht übergeleiteten Norm anzuregen.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.


VG Berlin, 26.01.2017 - Az: 36 K 443.15

Quelle: PM des VG Berlin

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