Vereinbarung einer verminderten Vergütung wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zusage einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis

Arbeitsrecht

Ein öffentlicher Arbeitgeber darf sich von einem Angestellten nicht eine monatliche Zahlung als Gegenleistung für die Zusage der späteren Ernennung des Angestellten zum Beamten versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung ist auch als Nebenabrede in einem Arbeitsvertrag nichtig und begründet nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung. Davon zu unterscheiden ist die Vereinbarung einer verminderten Vergütung wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zusage einer späteren Beamtenernennung. Hiergegen bestehen nach Auffassung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts keine rechtlichen Bedenken.
Im Streitfalle hatte das Land Niedersachsen einer Lehrerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis nach einer Tätigkeit von vier Jahren zugesichert. Außerdem hatte es mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Demgemäß bestand Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile nicht zu entrichten waren. Für die genannten Zusicherungen verpflichtete sich die Lehrerin zu einer "Gegenleistung in Höhe von 270,00 DM (138,05 Euro) monatlich", die mit der laufenden Bruttovergütung verrechnet wurde.
Die nach erfolgter Beamtenernennung erhobene Klage auf Nachzahlung der Vergütungsminderung für die ca. vierjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Vereinbarung der Parteien war wirksam. Die Vergütungsminderung war nicht Gegenleistung für die Zusage der Verbeamtung. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass ihr eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit der Folge der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und entsprechend höherer Nettovergütung ohne Gegenleistung gewährt werde. Die Vereinbarung verstieß weder gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten, noch bewirkte sie eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes lag nicht vor.


BAG, 07.12.2005 - Az: 5 AZR 254/05

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