Im Arbeitsrecht zeichnet sich das Berufsausbildungsverhältnis durch einige Besonderheiten aus.
Die Grundlage der Berufsausbildung im Betrieb ist stets der Ausbildungsvertrag. Es beginnt mit einer
Probezeit, die maximal vier Monate dauern darf.
Innerhalb der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden.
Die Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nach Ablauf der Probezeit jedoch nur noch aus wichtigem Grund möglich.
Während der Ausbildung sind weitere häufige rechtliche Reibungspunkte Fragen zur Arbeitszeit, Berufsschule, Vergütung oder zum Ausbildungsvertrag.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für das Berufsausbildungsverhältnis sind im Arbeitsrecht im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und im
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt.
Weiterhin sind die bundeseinheitlichen Ausbildungsverordnungen für den jeweiligen Beruf und der jeweilige Berufsausbildungsvertrag zu beachten.
Studenten, die innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil Praktika absolvieren, werden übrigens vom Berufsbildungsgesetz nicht erfasst.
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