Lautet der Titel auf Ausfüllen und Herausgabe eines
Arbeitspapiers, erfolgt die Zwangsvollstreckung einheitlich nach § 888 ZPO. Lautet der Titel nur auf Herausgabe, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO.
Bei dem
Zeugnis handelt es sich grundsätzlich um eine Holschuld. Der
Arbeitgeber ist aus dem Fürsorgegedanken allerdings gehalten, den
Arbeitnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er das Zeugnis erstellt und bereitgelegt hat.
Der Arbeitnehmer muss nicht „auf gut Glück“ bei dem Arbeitgeber persönlich vorstellig werden, ohne zu wissen, dass das Zeugnis bereits fertiggestellt ist.