Das Arbeitsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob einem Mitarbeiter eines Automobilzulieferers zu Recht eine
Abmahnung wegen Fußballschauens während der
Arbeitszeit erteilt worden ist.
Mit seiner auf Entfernung der Abmahnung aus der
Personalakte gerichteten Klage hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hielt die Abmahnung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für gerechtfertigt. Zur Urteilsbegründung führte die Kammer aus, dass nach Aussage der beiden Zeugen der Kläger jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht hat.