Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er auf eine Beschäftigung die darin besteht, in Vertretung der in erster Linie damit betrauten Person Kinder unter familienähnlichen Umständen zu betreuen - hier als als Vertretung sogenannter „Kinderdorfeltern“ -, keine Anwendung findet, wenn nicht erwiesen ist, dass die gesamte
Arbeitszeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von dem
Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.