Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB statt.
Die früher für das Arbeitsrecht geltende Bereichsausnahme des Gesetzes zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen wurde aufgehoben.
Bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB nF auf
Arbeitsverträge sind jedoch gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum besteht seitdem Streit, ob Vertragsstrafenversprechen in vorformulierten Arbeitsverträgen noch zulässig sind, denn nach § 309 Nr. 6 BGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, durch die dem Verwender ua. für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich von Vertrag löst, eine
Vertragsstrafe versprochen wird, unwirksam.
Der Senat hat die Zulässigkeit entsprechender Vertragsstrafenabreden im Arbeitsrecht auch nach der neuen Rechtslage nicht generell verneint.Als Besonderheit des Arbeitsrechts hat er den Umstand angesehen, dass ein
Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 888 Abs. 3 ZPO nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden kann.
Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind aber unwirksam (§ 307 BGB).
Diese Unangemessenheit kann auch in einem Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe begründet sein. Demgemäß ist eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit angesichts einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts regelmäßig zu hoch.
Dies führt zur Unwirksamkeit der Vertragstrafenregelung, eine Herabsetzung ist nicht möglich.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Die Arbeitgeberin, ein Einzelhandelsunternehmen, schloss mit der Beklagten am 23. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag. Danach sollte jene ab dem 1. März 2002 bei einer monatlichen Bruttovergütung von 1.840,65 Euro als Fachverkäuferin tätig werden.
In § 11 des Arbeitsvertrags war ua. geregelt, dass sie eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu zahlen hat, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst.
Die Kündigung vor Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen; in der Probezeit betrug die Kündigungsfrist zwei Wochen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2002 teilte die Arbeitnehmerin mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Mit der Klage macht das Einzelhandelsunternehmen die Vertragsstrafe geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der
Arbeitgeberin zurück.