Durch die Zeitumstellung von der Sommerzeit zur Winterzeit wird die Nacht eine Stunde länger und kann sich somit entsprechend auch auf Arbeitnehmer auswirken, die zur Umstellung in der Nachtschicht arbeiten. Auch bei der Umstellung von der Winterzeit zur Sommerzeit entsteht ein Problem - hier fehlt die Stunde wieder. Eine gesetzliche Regelung, wie hier zu verfahren ist, gibt es nicht, so dass Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag maßgeblich sind.
So kann es sein, dass ein Arbeitnehmer wegen der Zeitumstellung eine Stunde mehr arbeiten muss - sofern eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag dies regelt. Ohne entsprechende Regelungen - und das ist mehrheitlich der Fall - ist eine Interessensabwägung erforderlich. Hierbei gilt, dass der Arbeitgeber bei einem kontinuierlichen Schichtsystemen ein berechtigtes Interesse daran hat, dass keine Lücken - und auch keine Überschneidungen entstehen (BAG, 11.9.1985 - Az: 7 AZR 276/83).
Eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit ist so auszulegen, dass der Arbeitgeber die zusätzliche bzw. fehlende Stunde anweisen kann.
Vergütung
Die Frage, die sich betroffene Arbeitnehmer stellen ist jedoch, ob die zusätzliche Stunde bei der Umstellung auf die Winterzeit auch
vergütet werden muss. Hier sind einige Konstellationen zu unterscheiden:
Sofern eine (begrenzte) Anzahl von Überstunden mit der Vergütung abgegolten sind, so geht der Arbeitnehmer leer aus, wenn er zum Abrechnungszeitpunkt unterhalb dieser Grenze lag. Lag der Arbeitnehmer über der Grenze, so ist die zusätzliche Stunde zu vergüten. Bei der Umstellung zur Sommerzeit hat der Arbeitnehmer dann die besseren Karten und muss die weggefallene Stunde nicht nacharbeiten.
Bei einer festen Wochenarbeitszeit mit einer Regelung zur Vergütung von Überstunden ist die zusätzliche Stunde zu vergüten bzw. mit entsprechendem Zuschlag auf dem Arbeitszeitkonto zu verbuchen, wenn die Wochenarbeitszeit überschritten wurde. Die Stunde im Sommer fehlt dem Arbeitnehmer entsprechend. Die zusätzliche Stunde bei der Umstellung auf die Winterzeit wird also wie eine Überstunde behandelt und vergütet. Das gleiche gilt für den Fall, dass nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit vergütet wird.
Ohne eine entsprechende Regelung gilt, dass eine Überstunde dann zu vergüten ist, wenn die Leistung der Überstunde den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (
§ 612 BGB) - was regelmäßig der Fall sein dürfte (BAG, 22.2.2012 - Az:
5 AZR 765/10).
Nacharbeit
Haben die Vertragsparteien eine feste Arbeitszeit vereinbart, so muss der Arbeitnehmer die „verlorene“ Stunde bei der Umstellung auf die Sommerzeit auch nicht nacharbeiten. Wurde die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf diese Nachtschicht festgelegt, ist für die entfallende Stunde die Arbeitsleistung objektiv unmöglich. Der Arbeitnehmer wird dann von seiner Arbeitspflicht befreit, der Arbeitgeber jedoch auch von seiner Vergütungspflicht.
Verspätung wegen Zeitumstellung
Wer die Zeitumstellung verpasst und deshalb am Montag
zu spät zur Arbeit erscheint, muss mit einer
Abmahnung rechnen. Da die Zeitumstellung nämlich jedes Jahr erfolgt und auch entsprechend vorher angekündigt wird, kommt diese in keiner Weise überraschen. Wer also aufgrund der Zeitumstellung zu spät zur Arbeit kommt, ist selbst schuld.
Letzte Änderung:
28.10.2023