Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld, vielmehr handelt es sich um Tarifvereinbarungen oder aber individual-arbeitsvertragliche Regelungen, betriebliche Übung oder Betriebsvereinbarungen.
Wann liegt betriebliche Übung vor?
Von einer betrieblichen Übung wird in der Regel dann gesprochen, wenn in der Vergangenheit vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation über mindestens 3 Jahre ausgezahlt wurde.
Die Zahlung kann in diesem Fall grundsätzlich im 4. oder späteren Jahren nicht verweigert werden.
Es kommt hierfür bei der Zahlung insbesondere darauf an, dass diese vorbehaltlos erfolgte - wird jeder Arbeitnehmer schriftlich in jedem Jahr darüber informiert, dass es sich bei der Zahlung um eine freiwillige und jederzeit widerrufbare Leistung handelt, so liegt keine vorbehaltlose Zahlung vor und eine betriebliche Übung kann nicht entstehen.
Der Vorbehalt kann sich aber u.a. auch aus der Art und Weise der Zahlung ergeben, z.B. daraus, dass die Gratifikation jeweils in unterschiedlicher Höhe gewährt wird. Mit dem Weihnachtsgeld sollte man in diesem Fall besser nicht fest rechnen.
Wann und wie kann eine Änderung erfolgen?
Im gegenseitigen Einvernehmen kann zudem jederzeit eine andere Vereinbarung getroffen werden und auf das Weihnachtsgeld verzichtet werden.
Eine betriebliche Übung kann mittels Arbeitsvertrag oder auch mittels negativer betrieblicher Übung geändert werden. Bei einer negativen betrieblichen Übung muss der
Arbeitgeber über 3 Jahre hinweg zu erkennen geben, dass die betriebliche Übung nun anders gehandhabt werden soll (z.B. nur noch unter Vorbehalt Weihnachtsgeld gezahlt werden soll).
Widersprechen die Arbeitnehmer in diesem Zeitraum der neuen Handhabung nicht, so gilt die urspr. betriebliche Übung als einvernehmlich geändert.
Stichtagklausel
Der Arbeitgeber kann eine Stichtagklausel verwenden, welche regelt, dass Arbeitnehmer nur dann Weihnachtsgeld erhalten, wenn diese am 31.12. des jeweiligen Jahres in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis stehen. Scheidet ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres aus, so hat dieser keinen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sofern nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich ist der genaue Kündigungszeitpunkt.
Letzte Änderung:
21.08.2023