Weihnachtsfeier

Arbeitsrecht

Viele Firmen richten gegen Ende des Jahres eine Weihnachtsfeier aus. Solche Veranstaltungen haben oft Tradition und sollen unter anderem auf die Wertschätzung der Arbeitnehmer und ihrer erbrachten Leistung zum Ausdruck bringen. Sie bringen aber auch eine Menge rechtlicher Fragen für die Beteiligten mit sich, deren Spektrum von Haftung bis zur Teilnahmepflicht reicht.

Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichten?

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber (selbstverständlich) nicht dazu verpflichtet ist, eine Weihnachtsfeier auszurichten – auch dann nicht, wenn dies in den Jahren zuvor erfolgt ist. In dieser Hinsicht kann keine betriebliche Übung entstehen.

Aus Gründen des Betriebsklimas ist es dennoch regelmäßig nicht unbedingt ratsam, eine Weihnachtsfeier einfach zu streichen.

Müssen Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen?

Hat ein Arbeitnehmer kein Interesse an der Teilnahme, so kann er hierzu nicht verpflichtet werden – der Besuch der Weihnachtsfeier ist grundsätzlich freiwillig.

Gibt es bei der Weihnachtsfeier Geschenke, so kann der Arbeitnehmer, der nicht teilnimmt, diese nicht für sich einfordern (ArbG Köln, 9.10.2013 - Az: 3 Ca 1819/13). Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene arbeitsunfähig erkrankt ist.

Sofern die Feier während der regulären Arbeitszeiten stattfindet, muss ein Arbeitnehmer, der nicht teilnehmen möchte, stattdessen arbeiten. Nur dann, wenn der Arbeitgeber es ausdrücklich gestattet, dürfen diese Arbeitnehmer stattdessen nach Hause gehen.

Umgekehrt hat der Arbeitnehmer aber auch keinen Anspruch darauf, zur Feier eingeladen zu werden. Es kann unter Umständen sogar erforderlich sein, im Falle, dass ein dringender betrieblicher Sachgrund vorliegt, der es erfordert, ein Teilnahmerecht auszuschließen (zum Beispiel Notfallversorgung).

Dürfen Arbeitnehmer von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden?

Der willkürliche Ausschluss eines Arbeitnehmers von einer Weihnachtsfeier ist aber durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeschlossen und würde zudem Mobbing- oder Diskriminierungs-Vorwürfen Tür und Tor öffnen.

Wenn alle Arbeitnehmer eingeladen sind, hat also jeder Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht.

Freie Mitarbeiter und Leiharbeiter müssen zumindest aus arbeitsrechtlichen Gründen- nicht zur Weihnachtsfeier eingeladen werden.

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Letzte Änderung: 21.08.2023

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Leider war lein Fall etwas komplizierter aber ich habe einen sehr guten Überblick über die Rechtslage erhalten

Mohamed Elias Zarg Ayouna, Köln

Vielen Dank für die schnelle und professionelle Beantwortung meiner Fragen.

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