Die
Vergütung eines
Arbeitnehmers kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, jede Art der Entlohnung für die Bereitstellung der Arbeitskraft durch den
Arbeitgeber gehört zum Arbeitslohn. Dies umfasst auch Sachleistungen, wenn diese zu einer ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Andernfalls gehören solche Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies ist zum einen durch den Wert der Zuwendung begrenzt (40 Euro) und darf zum anderen auch nicht regelmäßig erfolgen. Die Zuwendung muss aufgrund eines besonderen Ereignisses erfolgen. Dies betrifft u.a. Bücher, CDs, DVDs, Eintrittskarten, Blumenbouquets. Getränke etc. Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 40 Euro unterliegen somit nicht der Steuerpflicht.
Ebenfalls unter den Tisch fallen Aufmerksamkeiten im Wert von bis zu 40 Euro monatlich für Speisen und Genussmittel, die z.B. zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden (Stichwort: Kantine). Diese Zuwendungen gehören nicht zum Arbeitslohn. Ein gleiches gilt für Arbeitsessen, sofern dies im Monat 40 Euro nicht übersteigt.
Anders sieht es jedoch mit Aufmerksamkeiten aus, wenn diese in Geld überreicht werden. Dann handelt es sich grundsätzlich immer um Arbeitslohn. Die Zuwendung unterliegt somit auch der Steuerpflicht.
Leistet der Arbeitgeber freiwillige Sonderzuwendungen an einzelne Arbeitnehmer, so liegt ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt auch für den Fall, dass mit der Sonderzuwendung soziale Zwecke verfolgt werden oder die Zuwendung anlässlich eines besonderen Ereignisses erfolgt.