Die Vergütung eines
Arbeitnehmers ist tarifgebunden und muss die dortigen Vereinbarungen erfüllen, wenn
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied einer
Tarifvertragspartei sind
oder
der Tarifvertrag durch Zusatz zum
Arbeitsvertrag für anwendbar erklärt wird
oder
der Tarifvertrag durch
§ 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wird.
Zu beachten sind das Günstigkeitsprinzip und das Rangprinzip: Die für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarungen sind anwendbar. Das bedeutet, dass der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend die Mindestlohnhöhe festlegt. Dennoch können die Vertragspartner eine höhere Vergütung vereinbaren und sonstige Vereinbarungen treffen, die die Festlegungen im Tarifvereinbarung nicht unterschreiten (z.B. einen höheren Urlaubsanspruch etc.). Sofern die tarifvertraglich festgelegten Mindestbedingungen unterschritten werden, gelten die tarifvertraglichen Mindestbedingungen als vereinbart.