Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung wird vermutet, dass jemand, der für einen anderen Arbeit leistet, dies nur gegen Vergütung tun will. Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt nur ausnahmsweise vor (
§ 612 Abs.1 BGB). Die Vergütungspflicht besteht auch bei "zweckverfehlter Arbeitsleistung" d.h., wenn der mit der Arbeit bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Ist die Höhe der Vergütung im
Arbeitsvertrag nicht vereinbart, kann der
Arbeitnehmer die übliche Vergütung verlangen (
§ 612 Abs.2 BGB). Dies ist die für gleiche oder ähnliche Leistung am betreffenden Ort unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (z. B. Berufserfahrung, Alter, Familienstand) gewöhnlich gewährte Vergütung. Üblich ist die Zahlung von
Tariflohn auch ohne Tarifbindung.
Das Entgelt kann frei vereinbart werden, bei Tarifgebundenheit ist aber der Tariflohn der Mindestlohn, eine für den Arbeitnehmer schlechtere einzelvertragliche Regelung gilt nicht.