Gehaltsreduzierung

Arbeitsrecht

Eine Gehaltsreduktion kann vom Arbeitgeber aus diversen Gründen verfolgt werden. Die häufigsten Gründe für eine Gehaltsreduzierung dürften finanzielle Engpässe auf der einen und veränderte Aufgabenbereiche auf der anderen Seite sein. Auf beide Aspekte soll nachfolgend eingegangen werden.

Finanzieller Engpass

Verlangt ein Arbeitgeber zur Verhinderung finanzieller Engpässe eine Gehaltsreduzierung oder einen Gehaltsverzicht, so kann hiervon grundsätzlich abgeraten werden. Dies würde zum einen ein etwaiges Arbeitslosengeld und auch ein eventuell anfallendes Insolvenzgeld reduzieren. Eine Stundung würde hingegen zu keiner Reduktion führen.

Dieser Schritt sollte jedoch sorgfältig abgewogen werden. Konkret empfiehlt sich eine zeitlich begrenzte Stundungsabrede. Dies verhindert für den gewählten Zeitraum den Verzug, so dass der ausstehende Betrag nicht einklagbar ist und der Anspruch als solcher in voller Höhe weiterbesteht. Eine solche Vereinbarung sollte grundsätzlich nur schriftlich erfolgen.

Die Gehaltsreduktion kann dem Arbeitgeber helfen, eine Insolvenz zu verhindern. Die Arbeitnehmer können jedoch nicht gezwungen werden, eine solche Verringerung einfach zu akzeptieren. Dies kann im Falle einer möglicherweise unabwendbaren Insolvenz auch entgegen den Arbeitnehmerinteressen sein (s.o.).

Kann keine Einigung über eine solche Verringerung erzielt werden, so bleibt nur eine Änderungskündigung. An eine solche Änderungskündigung stellt das BAG (Az: 2 AZR 292/01) folgende Anforderungen:

Da Verträge einzuhalten sind, ist eine Änderungskündigung ohne Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht einfach aufgrund von Geldmangel zulässig. Es müssen darüber hinaus weitere nicht auffangbare Verluste vorliegen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen können, sofern keine Gehaltskürzung durchgeführt wird. Voraussetzung ist zudem ein umfassender Sanierungsplan, der alle milderen Maßnahmen ausnutzt.

Änderung des Aufgabenbereichs

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Letzte Änderung: 21.08.2023

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